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BM CertificationHolzverordung EUDR und UKTR
EU-Verordnung zur Vermeidung von Entwaldung (EUDR)

EU-Verordnung zur Vermeidung von Entwaldung (EUDR)

Die Europäische Union hat eine Verordnung verabschiedet, um die negativen Auswirkungen des EU-Marktes auf die globale Entwaldung und die Schädigung der Wälder weltweit einzudämmen. Gleichzeitig soll sie die Rechte indigener Gemeinschaften schützen.

EU-Verordnung zur Vermeidung von Entwaldung (EUDR)
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Was fällt in den Geltungsbereich der EUDR?

Die EU-Verordnung zur Vermeidung von Entwaldung (EUDR), die Waren auf den EU-Markt bringen, die mit Entwaldung und Waldschädigung in Verbindung stehen, eine Sorgfaltspflicht vor. Zu diesen Waren gehören: Rindfleisch, Kakao, Kaffee, Palmöl, Gummi, Soja und Holz.

Im Rahmen der EUDR müssen sieben Waren und die dazugehörigen Produkte die Anforderungen in Bezug auf Entwaldung und Waldschädigung erfüllen, um auf dem EU-Markt verkauft oder exportiert werden zu können.

Unternehmer und Händler, die diese Produkte auf dem EU-Markt in Verkehr bringen oder aus der EU ausführen wollen, müssen ein Legalitätskontrollsystem einführen, indem sie eine Risikobewertung durchführen und die geografischen Koordinaten (Breiten- und Längengrad) der Grundstücke, auf denen die betreffenden Waren erzeugt oder gewonnen wurden, sowie die Produktionsdaten oder den Zeitraum der Erzeugung ermitteln. Um die Waren abzufertigen, müssen die Unternehmer zusammen mit der Zollanmeldung eine Erklärung über die Legalitätsprüfung vorlegen; für die Eingabe und Speicherung dieser Informationen wird ein zentrales, von staatlichen Einrichtungen kontrolliertes Informationssystem eingerichtet.

Die EUDR gilt nicht für Waren, die vor der Umsetzung der Verordnung hergestellt wurden (mit Ausnahme von Holzprodukten, die den EUTR-Anforderungen unterliegen), oder für Waren, die vollständig aus Material hergestellt wurden, das das Ende seines Produktlebenszyklus erreicht hat und andernfalls als Abfall entsorgt werden würde.

Wie kann man die Einhaltung der EUDR-Anforderungen nachweisen?

Bevor die betreffenden Produkte auf den EU-Markt gebracht oder ausgeführt werden, müssen Unternehmer und Händler der zuständigen Behörde eine Legalitätserklärung vorlegen. Damit soll gewährleistet werden, dass die Waren, die auf den EU-Markt gelangen, nicht aus Ländern oder Gebieten stammen, in denen nach dem 31. Dezember 2020 eine Waldschädigung oder Entwaldung stattgefunden hat.

Um diese Verordnung einzuhalten, müssen Unternehmen und Händler:

  • Detaillierte Informationen sammeln, die belegen, dass die Produkte mit der EUDR übereinstimmen;
  • für jedes Produkt eine Risikobewertung durchführen, um das mögliche Risiko einer Nichteinhaltung der EUDR zu ermitteln;
  • die Risiken durch unabhängige Erhebungen/Audits, die Beschaffung zusätzlicher Unterlagen oder die Zusammenarbeit mit Lieferanten mindern.

In der EUDR-Verordnung sind auch andere Dinge festgelegt. Wirtschaftsbeteiligte und Händler müssen umfassende Risikobewertungen durchführen, bei denen berücksichtigt wird, ob die Waren in Übereinstimmung mit den geltenden lokalen Gesetzen hergestellt wurden, wobei der Grundsatz der freien Zustimmung der indigenen Völker ausdrücklich zu beachten ist. 

Wie kann man Produkte oder Dienstleistungen im Einklang mit der EU-Verordnung zur Verhinderung der Entwaldung verkaufen?

BM Certification ist seit mehreren Jahren als Überwachungsorganisation für die Erbringung von Dienstleistungen in Übereinstimmung mit der EU-Holzverordnung (EUTR) anerkannt. Mit unserer umfangreichen Erfahrung und unserem Wissen sind wir bestens gerüstet, um Sie bei der Erfüllung der EUDR-Anforderungen zu unterstützen. Wir möchten Sie ermutigen, sich an Ihr lokales BM-Zertifizierungsbüro zu wenden, um die verschiedenen Möglichkeiten zu erkunden. Lesen Sie auch den anderen Beitrag darüber, was EU-Taxonomie ist.

BM Certification bietet:

  • EUDR Due Dilligence System (DDS) Überprüfung/Bewertung
  • EUDR-Lieferanten-Audits
  • EUDR-Schulungen
EUDR Information System User Guide (ENG)
REGULATION (EU) No 2021/0366 OF THE EUROPEAN PARLIAMENT AND OF THE COUNCIL
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