Holzhandelsverordnung in der Schweiz (HHV)
Was wird in der Holzhandelsverordnung in der Schweiz geregelt?
Am 1. Januar 2022 treten in der Schweiz die neue Holzhandelsverordnung (HHV) und das revidierte Umweltschutzgesetz (USG) in Kraft, die sicherstellen, dass illegal geschlagenes Holz und Holzprodukte nicht auf den Schweizer Markt gelangen. In der Praxis bedeutet dies, dass alle Unternehmen, die mit Holzprodukten handeln, eine professionelle Sorgfaltspflicht anwenden müssen, um die Risiken des illegalen Holzeinschlags zu minimieren. Besonderes Augenmerk wird auf Unternehmen gelegt, die Holz und Holzprodukte aus Drittländern – auch aus der EU oder dem Vereinigten Königreich – erstmals in die Schweiz einführen. Diese Unternehmen sind so genannte „Erstvermarkter“ und müssen sicherstellen, dass die Produkte legal geerntet und gehandelt werden. Die „Erstvermarkter“ müssen eine Sorgfaltspflichtregelung mit Informationen und Dokumentation, Risikobewertung und Risikominderung einrichten, anwenden und regelmäßig aktualisieren. Um eine Harmonisierung der Legalitätsvorschriften für Holz in der EU und der Schweiz zu gewährleisten, unterliegen auch die Lieferungen von Erstvermarktern in der EU der Holzhandelsverordnung (HHV). Liegt jedoch eine Bestätigung über das erstmalige Inverkehrbringen in der EU vor, so wird dies in der Regel als ausreichender Nachweis für die Durchführung der Sorgfaltspflicht verstanden. Besteht Grund zur Annahme, dass Schweizer Erstinverkehrbringer von Produkten aus der EU die Risiken nicht berücksichtigt haben, kann das Bundesamt für Umwelt (BAFU) zusätzliche Kontrollen durchführen.
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